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Chancenaufenthalt
(§ 104c Aufenthaltsgesetz)

Der neue Chancenaufenthalt ist seit dem 31.12.2022 in Kraft!

 

Ausländern, die am 31. Oktober 2022 (Stichtag)  seit mehr als fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einem Aufenthaltstitel ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, soll eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate erteilt werden. Die Begünstigten haben in den 18 Monaten dann die Gelegenheit dafür zu sorgen, dass sie die Voraussetzungen der derzeitigen § 25a und § 25b AufenthG (überwiegende Lebensunterhaltssicherung, Deutschkenntnisse und Identitätsnachweis) zu erwerben. Der Chancenaufenthalt wird nur einmalig gewährt. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder kommen ebenfalls dann in den Genuss des Chancenaufenthaltes. Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende können bereits nach drei Jahren Aufenthalt sowie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Der Chancenaufenthalt wird nur auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass der Begünstigte Inhaber einer Duldung ist.

Es gibt einige Ausschlusstatbestände. 

ACHTUNG: Die Regelung gilt nur übergangsweise seit ihrem Inkrafttreten für drei Jahre

Davon dürften mehr als 136.000 Personen betroffen sein.

 

Wie geht es weiter?

 

Nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis entfällt die Wohnsitzauflage!

Ein Familiennachzug ist NICHT möglich.

Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Intergrationskurs.

Haben Sie Fragen oder Interesse?

Kontaktieren Sie mich!

Tel 0201.102.98.13

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