Quelle: BMI
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Rechtsanwalt Hochstrat.
20.11.2008
Verwaltungsgericht Berlin:
Neuigkeiten zum Thema
Deutschkenntnisse beim Familiennachzug:
Dem nachzugswilligen Ehegatten
darf das Visum nur erteilt werden, wenn er sich zumindest auf einfache Art
in deutscher Sprache verständigen kann.
Es erscheine aus sicht des Gerichtes zwar zweifelhaft,
ob seitens der Botschaften zu Recht grundsätzlich die Vorlage eines
Sprachzertifikats über das erfolgreiche Bestehen des vom Goethe-Institut und
dessen Lizenznehmern beziehungsweise Partnerorganisationen durchgeführten
Sprachtests „Start Deutsch 1" gefordert werden könne. Eine solche Prüfung
sei im Gesetz nicht vorgesehen und auch ausweislich der Gesetzesbegründung
vom Gesetzgeber nicht verlangt.
Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher
Sprache setze aber mindestens voraus, dass der Ausländer Sätze mit
Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit
geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen kann.
Jedoch sind aktive und passive mündliche Kenntnisse
des Deutschen nicht ausreichend. Vielmehr müsse der Ehegatte auch Kenntnisse
der deutschen Schriftsprache vorweisen. Hierzu gehöre jedenfalls, dass der
nachziehende Ausländer deutsche Texte lesen kann!
Anmerkung: Diese Entscheidung betrifft
ausdrücklich auch Ehgatten deutscher Staatsangehöriger. Eine vollkommen
lebensfremde Entscheidung mit einer nicht nachvollziehbaren,
gesetzessystematischen Begründung!
29.09.08
Regierung will mehr hochqualifizierte Ausländer ins Land holen
Inneres/Gesetzentwurf
Berlin: (hib/HLE) Deutschlands Position im internationalen
Wettbewerb um hoch qualifizierte Fachkräfte soll gestärkt werden. Dazu will die
Bundesregierung das Aufenthaltsrecht und Bestimmungen über die Duldung von
Ausländern verändern. Der Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten
Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter (16/10288) sieht entsprechende Maßnahmen vor. So soll ab 2009
die im Aufenthaltsgesetz genannte Mindesteinkommensgrenze, die von Anfang an ein
dauerndes Aufenthaltsrecht vermittelt, von derzeit 86.400 Euro auf 63.600 Euro
im Jahr gesenkt werden. Der bisher geltende Wert entspricht dem Doppelten der
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Der neue Wert entspricht
der Betragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die
Orientierung an Beitragsbemessungsgrenzen bietet nach Angaben der Regierung
gegenüber festen Beträgen einen Vorteil. Die Beitragsbemessungsgrenzen würden
jährlich an die Entwicklung der Gehälter angepasst. Daher seien Änderungen des
Aufenthaltsgesetzes zur Anpassung an die Entwicklung nicht notwendig.
Wie die Regierung weiter schreibt, liegt das geforderte Mindestgehalt von
Ausländern mit derzeit 63.600 Euro jährlich deutlich über dem üblichen Gehalt
von Akademikern, die am Anfang ihrer beruflichen Karriere stehen würden und
somit noch nicht über die geforderte besondere Berufserfahrung verfügen könnten.
"Diese Einkommensgrenze orientiert sich an realistischen Gehältern, die in der
Wirtschaft für Hochqualifizierte mit Berufserfahrung gezahlt werden", so die
Regierung.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem die Nutzung von Potenzialen von bereits in
Deutschland lebenden Ausländern vor. Junge Ausländer, die durch Integration im
Inland mit der deutschen Kultur vertraut sind und hier ihre Ausbildung
absolvieren, sollen bessere Aufenthaltsperspektiven erhalten. Neben den
"Bildungsinländern" hat die Bundesregierung eine weitere Gruppe im Sinn: "Auch
beruflich gut qualifizierte Geduldete, die ihre Ausbildung in Deutschland
erfolgreich abgeschlossen haben und Geduldete, die sich auf Grund ihrer bereits
im Herkunftsland erworbenen Qualifikationen am Arbeitsmarkt bewährt haben,
können einen Beitrag zur langfristigen Deckung des Fachkräftebedarfs leisten",
schreibt die Regierung in dem Entwurf. In diesen Fällen soll durch die
Einführung eines neuen Paragrafen 18a in das Aufenthaltsgesetz ein sicherer
Aufenthaltsstatus gewährt werden. "Die gleiche Aufenthaltserlaubnis zum Zweck
der Beschäftigung erhalten geduldete Hochschulabsolventen, deren
Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist und die zwei Jahre lang
durchgängig in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben",
so die Regierung.
Das Aufenthaltsrecht soll noch in einem weiteren Punkt geändert werden. Mit
dem Zuwanderungsgesetz waren 2005 Härtefallkommissionen in den Ländern
eingerichtet worden, die für Ausländer einen Aufenthaltstitel auch jenseits der
im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorschlagen konnten. Diese Regelung war
bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Da sich die Regelung bewährt habe und alle
Bundesländer über erfolgreich arbeitende Härtefallkommissionen verfügen würden,
will die Regierung die Befristung streichen.
Quelle:
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
24.07.2008
Keine Deutschkurse vor der Einreise für Ehegatten von Unionsbürgern
Der
EUGH hat heute in der Sache Metock./.Irland, Az: C-127/08, eine
wichtigte Entscheidung getroffen. Für Deutschland bedeutet dies:
Der Ehegatte eines in Deutschland lebenden EU Bürgers, der selber
Drittstaater ist, muss vor der Einreise nach Deutschland keinen
Deutschtest im Ausland absolvieren!
04.06.2008
EU-Kommissionsvizepräsident
Barrot, hat mit Bosnien und Herzegowina Gespräche über
die Abschaffung der Visumspflicht aufgenommen. , unter welchen
Bedingungen dieVisumsspflicht für die Bürger des Landes bei
der Einreise in dieEU wegfallen kann.
16.05.2008
VG Berlin: Aupair-Aufenthalt und Deutschkenntnisse:
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einem einjährigen Aufenthalt als
Au-pair Beschäftigung enthält auch die Prüfung der Grundkenntnisse der deutschen
Sprache. Die deutsche Botschaft kann die erteilte Zustimmung weder ersetzen noch
eine erteilte Zustimmung selbständig widerrufen oder schlicht ignorieren.
Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung vorliegen,
können von ihr nur gegenüber der Bundesagentur geltend gemacht werden.
02.05.2008
Auf der
Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister (IMK) in Bad Saarow hat das
Bundesministerium des Innern erklärt, dass für den Norden und Osten von Sri
Lanka die Voraussetzungen für einen Abschiebungsstopp nach § 60a Abs. 1
AufenthG für Tamilen vorliegen. Laut Auswärtigem Amt spitzt sich die
Sicherheitslage in Sri Lanka zu.
02.04.2008:
Das Irakische Aussenministeriums in Bagdad hat mit Ihrer
Verbalnote vom Nr. 8/2/61350 den Wunsch des Irakischen Innenministeriums
(Büro für Passangelegenheiten) bekanntgegeben, dass alle
ausländischen Vertretungen der Republik Irak ab sofort keine Anträge
mehr annehmen sollen.
28.03.2008: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zur
Altfallregelung:
Ein Ausländer erhält nur dann eine Aufenthaltserlaubnis auf
Grundlage der Altfallregelung, wenn er „die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich
über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat.“
Nach
Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen liegt ein Hinauszögern
oder Behindern aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur vor, wenn das fragliche
Verhalten ursächlich dafür
war, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
Europäischer Gerichtshof soll Widerruf der Anerkennung irakischer
Flüchtlinge klären
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschlüssen vom 07.02.2008
in drei Verfahren, in denen es um den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von
Irakern geht, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in
Luxemburg angerufen. Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten
Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der
Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie). Diese dient u.a. der Angleichung
der rechtlichen Voraussetzungen von Entstehung und Verlust der
Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention innerhalb der
Europäischen Union. In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Gesetz zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union im
August 2007 umgesetzt.
Die Kläger der Ausgangsverfahren sind zwischen 1999 und 2001 nach Deutschland
eingereiste irakische Staatsangehörige. Sie wurden als Flüchtlinge anerkannt,
weil sie seinerzeit mit Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins rechnen
mussten. Im Jahr 2005 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(Bundesamt) die Anerkennungen wegen der veränderten politischen Verhältnisse im
Irak widerrufen. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Bundesamts in
allen drei Fällen aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht Münster hat die
Widerrufsbescheide dagegen als rechtmäßig angesehen. Es hat dies damit
begründet, dass die Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen sei, weil die
Verfolgungsgefahr im Irak nach der Entmachtung Saddam Husseins und der
Zerschlagung seines Regimes endgültig weggefallen sei und den Klägern auch nicht
aus anderen Gründen neue Verfolgung drohe.
Auf die Revision der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH die
Frage vorgelegt, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach der
Qualifikationsrichtlinie schon dann möglich ist, wenn die Umstände, aufgrund
derer die Anerkennung erfolgte, weggefallen sind und der Flüchtling im Falle
einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung
befürchten muss, oder ob weitergehende Anforderungen zu stellen sind. Derartige
Anforderungen könnten darin bestehen, dass eine prinzipiell schutzmächtige
Herrschaftsgewalt im Heimatstaat vorhanden sein muss und, anders als nach der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Ausländer dort auch
keine sonstigen Gefahren etwa im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage
oder die allgemeinen Lebensbedingungen drohen. Darüber hinaus dient die Vorlage
der Klärung, ob in derartigen Widerrufsfällen die Gefahr neuer andersartiger
Verfolgung nach denselben Prognosemaßstäben wie bei Neuanträgen zu beurteilen
ist. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die
Revisionsverfahren ausgesetzt.
Quelle: BVerwG Leipzig, Presserklärung
30.01.08: Ehegattennachzug und "einfache Kenntnisse der deutschen Sprache", Urteil Verwaltungsgericht Berlin
Ausländer,
die zu ihren in Deutschland lebenden Ehegatten nachziehen wollen, müssen sich
zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen können. Es ist
nicht ausreichend einzelne deutsche Worte zu sagen. Eine Verständigung auf
einfache Art in deutscher Sprache setze wenigstens voraus, dass der Ausländer
Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer
mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen kann.
Offenbleiben konnte die Frage, ob sich der Ausländer mündlich und schriftlich
in deutscher Sprache verständigen können muss bzw. ob als Nachweis der
Sprachkenntnisse das Zertifikat „Start Deutsch A 1“ vorgelegt werden muss. Das
Gericht deutet jedoch an, dass das Gesetz andere, für den Ausländer günstigere Auslegungen zulässt.
16.01.2008 Wohnsitzbeschränkungen für anerkannte Flüchtlinge rechtswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auflagen als rechtswidrig beurteilt. Die Genfer Flüchtlingskonvention garantiert
anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich Freizügigkeit. Dieses Recht kann
zwar eingeschränkt werden, allerdings nicht aus Gründen der Verteilung
öffentlicher Fürsorgelasten. Art. 23 GFK schreibt vor, dass anerkannten
Flüchtlingen auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge die gleiche
Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Die mit
Fürsorgeleistungen verbundenen finanziellen Belastungen für die
öffentlichen Haushalte rechtfertigen aber bei Deutschen – und damit
auch bei Flüchtlingen – keine Wohnsitzbeschränkung (Quelle: Bundesvewaltungsgericht)
11.01.2008 Reform des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts
Türksiches
Bürger, die die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen wollen, müssen
wohl nun nicht mehr innerhalb eines langwierigen Verfahrens um
Erlaubnis bitten, aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu
werden. Zudem werden im Ausland lebende Türken, die ihren Wehrdienst
nocht nicht abgeleistet haben, nicht mehr, wie bisher,
ausgebürgert. Dies vermeldeten in den letzten Tagen türkische
Tageszeitungen.
23.11.2007
Abschiebungsschutz für Sunniten aus dem Zentralirak
wegen drohender Gruppenverfolgung
Der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 14. November 2007
entschieden, dass irakischen Staatsangehörigen sunnitischer
Religionszugehörigkeit aus dem Zentralirak bei einer Rückkehr in den
Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch
nichtstaatliche Akteure droht und eine innerstaatliche
Fluchtalternative nicht besteht.
Die Verfahren wurden geführt,
weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den früher
eingeräumten Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz a.F.
(nunmehr § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) widerrufen hatte.
Der
BayVGH gelangte zu der Auffassung, dass sich die Lage der sunnitischen
Bevölkerung im Zentralirak in den letzten Jahren drastisch
verschlechtert habe. Täglich fänden eine Vielzahl von Anschlägen mit
oft tödlichen Folgen für die Betroffenen statt, was zu einer großen
Fluchtbewegung ins benachbarte Ausland geführt habe, die nach wie vor
anhalte. Der irakische Staat sei nicht in der Lage, den Schutz seiner
Bürger zu gewährleisten, sondern beteilige sich vielmehr an den
interkonfessionellen Auseinandersetzungen. Angesichts der verheerenden
Sicherheitslage schwebten die Sunniten in der Gefahr, Opfer
religiös-politisch motivierter Gewaltakte zu werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
06.11.2007
Neue Verordnung über
den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum
Arbeitsmarkt
(HSchAbsZugV)
Ohne Zustimmung der
Arbeitsagentur wird
seit dem 09.10.2007
a)
die
Arbeitserlaubnis-EU Fachkräften, die eine
ingenieurswissenschaftliche Universitäts- oder
Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des
Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik
oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen erteilt.
b) die Aufenthaltserlaubis zur Erwerbstätigkeit
Hochschulabsolventen für einen angemessenen Arbeitsplatz erteilt.
01.11.2007
Nach 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis im Inland ist der Arbeitsmarktzugang
nicht mehr "nachrangig". Die Vorrangsprüfung findet nicht mehr statt!
Die Arbeitserlaubnis führt dazu, dass die Ausländerbehörde die räumliche Beschränkungspflicht auf der Duldung streichen kann.
26.10.2007
Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Fristverlängerungen von Grenzübertrittsbescheinigungen unzulässig - Anspruch
auf Duldung.
Neben einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung gibt es keine
"dritte" Lösung. Entweder muss die Ausländerbehörde einen
ausreisepflichtigen Ausländer abschieben, oder sie muß -wenn die Abschiebung
nicht sofort möglich ist- von Amts wegen eine Duldung erteilen. Diese Duldung
muss dem Ausländer auch ausgehändigt werden.
26.10.2007
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen:
Eheleute dürfen trotz entgegenstehender
Wohnsitzauflage in der Duldung zusammenziehen
Es steht der
Aufhebung der Wohnsitzauflage des geduldeten Ausländers bei beantragtem Zuszug zu seiner deutschen Ehefrau und seinem Sohn nicht
entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist. Der
deutschen Ehefrau kann nicht darauf verwiesen werden, zum gedulteten Ausländer
zu ziehen. Es ist unzumutbar, da sie ihre Wohnung und ihre sozialen Beziehungen
aufgeben müsste. Auch würde das Kind im Falle eines Umzugs die Bezugspersonen
vor Ort verlieren.
19.09.2007
Für
Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtungen Maschinen- und
Fahrzeugbau sowie Schiffbau und Elektrotechnik, die aus mittel- und
osteuropäischen EU-Staaten stammen,
entfällt zum 1. November 2007 die sogenannte Vorrangprüfung.
Da
die Nachfrage nach Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen in
den nächsten Jahren wahrscheinlich steigt, wird auch bei allen
ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen – unabhängig vom
Studienfach – auf die Vorrangprüfung verzichtet. Sie können im
Anschluss an das Studium eine ihrer Ausbildung entsprechende
Beschäftigung aufnehmen.
Dies
gilt in gleicher Weise für Neu-EU-Bürger wie für
Ausländer aus Drittstaaten, die ihr Studium in Deutschland
abschließen.
Quelle: Bundesregierung.de
08.08.2007:
Ein abgelehnter
Asylbewerber, der trotz erteilter Duldung seiner Ausreisepflicht nicht
nachkommt und deshalb Grundleistungen nach dem AsylbLG nur in
eingeschränktem Umfang (= ohne Taschengeld) erhielt, hat während der
Dauer einer Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat
Anspruch auf Zahlung eines (begrenzten) Taschengeldes aus Mitteln des
AsylbLG. Dies entschied das SG Karlsruhe mit Urteil v.
28.06.2007
04.08.2007:
Zukünftig Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse beim
Ehegattennachzug
nach Deutschland
Wie
bereits angekündigt,
wird das AufenthG in Deutschland in nächster Zeit geändert. Die neue
Fassung
des Gesetzes setzt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur
Wahrung
oder Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus, dass sich der
nachziehende Ehegatte auf "einfache Art und Weise" in deutscher
Sprache verständigen kann. Die Sprachkenntnisse muss er bereits bei
Visumsbeantragung
nachweisen. Von diesem Grundsatz ausgenommen
sind nur nachziehende Ehegatten,
die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder
Behinderung
nicht in der Lage sind, deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben sowie
Staatsangehörige der Staaten Australiens,
Israels, Japans, Kanadas, der
Republik Koreas, Neuseelands und der USA.
Was
sind
"einfache Sprachkenntnisse" der deutschen Sprache?
Es
werden Deutschkenntnisse der der
sog. Kompetenzsstufe A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens
für
Sprachen verlangt. Dazu gehört, dass der zuziehende Ausländer
vertraute,
alltägliche Ausdrücke und einfache Sätze verstehen und verwenden kann.
Er
sollte sich und andere vorstellen und Fragen zur Person stellen und
beantworten
können. Er sollte auch „ein wenig“ Deutsch schreiben können.
Wie
können
Sprachkenntnisse der deutschen Botschaft / Generalkonsulat bei
Antragsstellung
nachgewiesen werden?
-Zertifikat
Goethe Institut über
Sprachprüfung A1 „Start
Deutsch 1“ in Ländern mit Goethe Instituten
-Botschaft
/ Generalkonsulat stellt
Kenntnisse i. ü. selber fest
-In
Ausnahmefällen Nachweis auch
durch Sprachzeugnisse
-Bei
offensichtlichen
Deutschkenntnissen bei Visumsbeantragung
(Quelle:
Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge)
02.08.2007:
Die Befristung einer Duldung auf 1 Monat wegen fehlender Mitwirkung bei
der Passbeschaffung und/oder Identitätsnachweis kann
rechtswidrig sein, vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil v.
21.05.2007
Der Kläger wirkte nach Ansicht der
Ausländerbehörde nur
unzureichend an der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von
Identitätsnachweisen mit. Für das Gericht war
aber nicht ersichtlich, was eine derart kurze Geltungsdauer
von nur einem Monat in Bezug auf eine Aktivierung des Klägers für die
Beschaffung von Identitätsnachweisen zu bewirken vermochte, außer den
Betroffenen
zu schikanieren,
was aber keinen ausländerrechtlich erheblichen Zweck
ausmache.
05.07.07: Bundestag hat Novelle des
Urheberechtsgesetzes beschlossen:
Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch
in digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält aber eine
Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig
hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich
auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen
ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen
klarer erfasst. In Zukunft gilt also: Wenn für den Nutzer einer
Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem
angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im
Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater
Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im
Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen.
Es bleibt auch bei dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken.
Das ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Die zulässige Privatkopie
findet dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden.
Die Rechtsinhaber können ihr geistiges Eigentum durch derartige
technische Maßnahmen selbst schützen. Diesen Selbstschutz darf der
Gesetzgeber ihnen nicht aus der Hand nehmen. Es gibt kein „Recht auf
Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies ließe sich auch nicht
aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang
zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits
bekannten.
Die Privatkopie selbst soll aber nicht
mehr nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage "offensichtlich
rechtswidrig hergestellt" wurde. Vervielfältigungen für den
Eigengebrauch sind vielmehr künftig ebenfalls verboten, wenn die
Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten,
also öffentlich zugänglich gemacht wird.
Bei
Peer-to-Peer (P2) Tauschbörsen - werden Werke zum download
angeboten, bei denen die entsprechenden Vorlagen als zulässige
Privatkopien rechtmäßig hergestellt worden sind. Allerdings erfolgt
hier das Angebot zum Download, d. h. die öffentliche Zugänglichmachung
ohne die erforderliche Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers.
Hier lieg die Urheberrechtsverletzung also nicht in der Herstellung der
Vorlage, sondern in deren unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung.
Unverändert bleiben soll insbesondere die Regelung zur
Strafbarkeit unerlaubten Vervielfältigens (§106). Der Entwurf greift
den Gedanken der Einführung einer Bagatellklausel, eines
Strafausschließungsgrunds für eine geringe Zahl illegaler
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, nicht auf. Denn schon nach
der geltenden Rechtslage werden Bagatellfälle mit geringem
Unrechtgehalt in der Praxis der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt.
(Quelle: BMJ)
Bei dem Vorwurf
des Verstoßes gegen das UrhG wenden Sie sich an
Rechtsanwalt Hochstrat. Er berät und vertritt Sie
insbesondere in dem sich anschließenden strafrechtlichen
Verfahren. Mehr.
Der Bundestag hat am 14.06.2007
das “Gesetze zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der EU”, dass u. a. die Altfallregelung bzw. "Bleiberechtsregelung"
gesetzlich normiert, beschlossen. Der Bundesrat wird dem Gesetz
voraussichtlich am 06.07.2007 zustimmen. Mit Inkraftreten ist deshalb
ca. ab Mitte Juli nach Veröffentlichung im BGBl. zu rechnen.
Der
Entwurf vom 23.04.07 wurde mit den in den
Änderungsvorschlägen des Innenausschusses vom 13.06.07
enthaltenen vom Innenausschuss verabschiedet.
U.
A. zur Bekämfpung von Zwangsheiraten neue Voraussetzung
Ehegattennachzug: Ehepartner muss 18. Lebensjahre vollendet
haben
sind und sich auf einfache Art in deutscher Sprache
verständigen
können. Des weiteren verpflichtende Integrationskurse!
Drittstaater und
Freizügigkeit (VGH BW)
Familienangehörige i. S. d. § 1 II S.2
Nr. 1 AufenthG/EWG bzw. des Art. 10 I a VO 1612/68/EWG sind auch die
noch nicht 21 Jahre alten Verwandten absteigender Linie des Ehegatten
eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers (Eingestellt am
30.05.2007)
Abschiebestopp in
Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg
Die
Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein sowie Hamburg
wollen keine Ausländer mehr abschieben, auf die voraussichtlich die am
1. Juli 2007 in Kraft tretende neue Bleiberechtsregelung
zutrifft (Eingestellt am 08.04.2007).
Irakische
Pässe der Serie "S" ab dem 01.04.2007 ungültig
Das BMI wird ab dem 01.04.2007 die irakischen Pässe der Serie
“S” aufgrund angeblich immer wieder auftauchender Fälschungen nicht
mehr als gültig anerkennen. Ab dem 01.04.2007 werden also irakische
Staatsangehörige, die in Besitz eines irakischen Passes der
Serie “S” sind, als Personen ohne gültigen Pass eingestuft. Irakische
Staatsangehörige mit einem irakischen Pass
der Serie “S”, die vom
Ausland aus nach Deutschland einreisen wollen oder nach Deutschland
zurückkehren wollen, müssen deshalb
ab dem 01.04.2007 damit rechnen, dass
ihnen die Einreise von der Bundespolizei
verweigert wird. Sollten Sie Inhaber eines solchen Passes sein, nehmen
Sie bitte mit Ihrer Botschaft Kontakt auf.
Stalking-Gesetz tritt am 30.03.2007 in Kraft
Das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern ist heute im
Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 31. März 2007 in Kraft.
„Stalking-Opfer werden künftig strafrechtlich
besser geschützt. Der Gesetzgeber hat damit ein eindeutiges Zeichen
gesetzt: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges
Unrecht“, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu der
Gesetzesnovelle.
Der neue Straftatbestand in §
238 des Strafgesetzbuches (StGB) hat folgenden Wortlaut:
§
238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen
unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche
Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen
versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder
Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit,
Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden
Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine
Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder
eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines
Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden
Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt,
es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
Das
heute verkündete Gesetz sieht neben dieser Ergänzung des StGB auch eine
Änderung der Strafprozessordnung (StPO) vor. Dort wird u.a. der
Haftgrund der Wiederholungsgefahr des § 112a StPO insoweit ergänzt, als
in schwerwiegenden Fällen auch gegen gefährliche Stalking-Täter die
Untersuchungshaft angeordnet werden kann, wenn schwere Straftaten gegen
Leib und Leben zu befürchten sind.
ACHTUNG:
Die neue Vorschrift ist auf Handlungen, die vor ihrem
Inkrafttreten begangen worden sind, nicht anwendbar.
Quelle: www.bmj.bund.de
Gesetzesentwurf zur Reform des Zuwanderungsetzes v. 28.03.2007
Das
Bundeskabinett hat die Reform des
Zuwanderungsgesetzes
beschlossen. In dem über 400 Seiten umfassenden Gesetzesentwurf sind
auch Vorschläge der
Innenministerkonferenz
zur Vereinheitlichung der Regelungen beim
Einbürgerungsverfahren.
Für geduldete Ausländer mit einem Aufenthalt von acht bzw. sechs Jahren
wird eine gesetzliche Altfallregelung in Form einer einmaligen
Stichtagsregelung
geschaffen, die die von der Innenministerkonferenz beschlossene
Bleiberechtsregelung
ergänzt
Mit
dem Gesetzentwurf werden elf EU-Richtlinien umgesetzt, die das deutsche
Ausländer- und Asylrecht in zahlreichen Punkten grundlegend
umgestalten. Als Kernpunkte der aufenthaltsrechtlichen Richtlinien
können folgende Regelungen genannt werden:
-
Beschränkung des Ehegattennachzugs durch ein
Mindestalter beider Ehegatten von 18 Jahren zum Schutz vor Zwangsehen,
-
Forderung
des Nachweises einfacher deutscher Sprachkenntnisse des nachziehenden
Ehegatten, um seine Integrationsfähigkeit zu stärken,
-
Schaffung einer "Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG" als neuer unbefristeter Aufenthaltstitel neben der
Niederlassungserlaubnis,
-
Anpassung der Regelungen zum
Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger und Familienangehörige,
-
Schaffung eines vorübergehenden
Aufenthaltsrechts für Opfer des Menschenhandels zur Mitwirkung im
Strafverfahren und
-
Einführung
eines besonderen Aufenthaltstitels für Forscher und von
Mobilitätsregeln für in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene
Studenten.
Die umzusetzenden Asylrichtlinien stellen die zentralen Elemente der
Asylrechtsharmonisierung in der Europäischen Union dar. Sie umfassen
alle wesentlichen Aspekte im Asylbereich, die materiellrechtlichen
Voraussetzungen der Schutzgewährung und die daran anknüpfenden
Statusrechte, die Ausgestaltung des Asylverfahrens und die
Lebensbedingungen der Asylbewerber.
Förderung der Integration
Über die
Umsetzung der Richtlinien hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere
wichtige Änderungen im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, die
auch auf Grund der Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes notwendig
wurden. Dabei konnten die von den Koalitionsfraktionen zum Teil
bedeutenden Änderungsvorschläge bereits bei der Erarbeitung des
Gesetzentwurfs zu einem großen Teil berücksichtigt werden:
-
So
enthält der Gesetzentwurf Vorschriften, die der Bekämpfung von
Zwangsehen, Scheinehen und Scheinverwandtschaftsverhältnissen dienen
sollen.
-
Der
Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die die Integration
von Ausländern in die deutsche Gesellschaft fördern sollen, nicht
zuletzt auch eine Harmonisierung der Sanktionsbewehrung bei Verstößen
gegen die Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen.
-
Die
Voraussetzungen der Zuzugsmöglichkeiten für Ausländer, die in
Deutschland investieren und Arbeitsplätze schaffen wollen, werden
deutlich gesenkt, indem die zu fordernde Mindestinvestitionssumme von
einer Million auf 500.000 Euro und die Zahl der zu schaffenden
Arbeitsplätzen von zehn auf fünf halbiert werden sollen.
-
Ferner
enthält der Gesetzentwurf u.a. als neue Einbürgerungsvoraussetzung den
Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse in Deutschland. Damit soll für die Länder die
Voraussetzung geschaffen werden, vorbereitende Einbürgerungskurse
anbieten zu können.
Der Gesetzentwurf soll auch dazu beitragen,
die innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland zu stärken. Die
ausländerrechtlichen Erkenntnisse aus den versuchten
"Kofferbombenanschlägen" vom 31.07.2006 sind in den Gesetzentwurf
eingeflossen. Zum einen enthält der Gesetzentwurf Maßnahmen zur
Verbesserung der Zusammenarbeit der Ausländerbehörden und der
Sicherheitsbehörden im Konsultationsverfahren. Zum anderen sieht er
Vorschriften über die Regelerhebung von Lichtbildern und
Finderabdrücken bei Anträgen für nationale Visa vor.
Die in den
Gesetzentwurf aufgenommene Altfallregelung (§§ 104a, 104b AufenthG)
entspricht diesen Erwartungen. Geduldete, die am 01.07.2007 mindestens
acht Jahre oder, falls in häuslicher Gemeinschaft mit einem oder
mehreren minderjährigen Kindern lebend, seit sechs Jahren sich in
Deutschland aufhalten, ein Mindestmaß an Integrationswilligkeit zeigen,
über ausreichend Wohnraum verfügen, hinreichende mündliche
Deutschkenntnisse besitzen und die Ausländerbehörden nicht vorsätzlich
getäuscht haben, erhalten zunächst ein bis zum 31.12.2009 befristetes
Aufenthaltsrecht und einen gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt,
damit sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen durch
Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Nach dem
31.12.2009 soll die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert werden können,
wenn für die Zukunft Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Ausländer seinen Lebensunterhalt sichern kann und er nachweist, dass er
in der Vergangenheit überwiegend erwerbstätig war. Zudem ist
beabsichtigt, gut integrierte Kinder von geduldeten Ausländern unter
erleichterten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
zuzubilligen.(Eingestellt am 30.03.2007)
die tageszeitung (taz) v. 26.01.2007 zum Thema Bleiberecht-
Interview mit Rechtsanwalt Hochstrat
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VG
Oldenburg (Oldenburg) 11. Kammer v. 15.12.2006
Den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung nach Art.
6 Abs. 1 ARB 1/80 können die nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses liegenden Zeiten einer erfolglos gebliebenen
Kündigungsschutzklage nicht hinzugerechnet werden, es sei denn es
besteht während des arbeitsgerichtlichen Prozesses ein
Weiterbeschäftigungsanspruch.
Beschluss des Oberverwaltungsgericht des
Saarlandes, 2. Senat, v. 14.12.2006
Hier:
Widerruf einer Niederlassungserlaubnis
1. Die Ausländerbehörde hat nach der den Widerruf in ihr
Ermessen stellenden Vorschrift des
§ 52 Abs. 1 Satz 1
AufenthG
allgemein die persönlichen Umstände des jeweiligen Falles und dabei
insbesondere die gegen einen Widerruf sprechenden Interessen des
Ausländers zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Wertentscheidung
des Art. 8 EMRK .
(....)
3. Hat der vom Widerruf betroffene Ausländer, der über lange Jahre eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis innehat, aber
inzwischen seine Einbürgerung auf der Grundlage des bei Vorliegen der
dort genannten Voraussetzungen eine Vermutung gelungener Integration
begründenden
§ 10 StAG
förmlich beantragt, so muss die Ausländerbehörde diesen Aspekt und auch
die Erfolgsaussichten dieses Einbürgerungsbegehrens zumindest mit
Gewicht in ihre Ermessenserwägungen einstellen.
4. Dies gilt insbesondere bei minderjährigen in Deutschland geborenen
und aufgewachsenen Kindern, bei denen Fragen der eigenen
wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3 StAG den
Einbürgerungsanspruch nicht ausschließen wohl aber der Widerruf der
Niederlassungserlaubnis, deren Vorliegen auch noch im
Einbürgerungszeitpunkt
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG
erforderlich ist.